Allgemeine Geschäfts- & Teilnahmebedingungen (AGB) der Rondo Fussballschule
1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSPARTNER & VERTRAGSGEGENSTAND
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen dem Mitglied (nachfolgend: bezeichnet mit „Mitglied“) und der Rondo Fußballschule, Verein zur Aus- und Fortbildung im Fußballsport.
1.2. Rondo Fussballschule erbringt je nach Beauftragung Leistungen unterschiedlicher Art. Insbesondere erbringt Rondo Fussballschule Leistungen in den Bereichen individuelles und kollektives Fußball-, Fitness-, Schnelligkeits- und Koordinationstraining, Aus- und Fortbildungskurse. Die Leistungen von Rondo Fussballschule finden je nach Beauftragung in Form von wiederkehrenden (v.a. wöchentlichen) Kursen/Einheiten oder aber in Form von einzelnen Einheiten/Kursen bzw. sog. (Ferien-Wochenend) Camps statt.
1.3. Nicht volljährige Personen werden bei der Abgabe von rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen stets von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Die gesetzlichen Vertreter übernehmen dabei – entsprechend ihrer Verpflichtung bei Anmeldung – ausdrücklich die vollständige Haftung für Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art (aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis mit den von ihnen gesetzlich vertretenen Personen) gegenüber Rondo Fussballschule.
2. VERTRAGSSCHLUSS, VERTRAGSINHALT, PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, PREISÄNDERUNGEN
2.1. Alle Angebote von Rondo Fussballschule (insbesondere Trainings- sowie Aus-/Fortbildungskurse und Feriencamps) sind grundsätzlich freibleibend und beinhalten lediglich eine Aufforderung des Mitglieds zur Abgabe eines Vertragsangebotes. Der Vertrag kommt mit Teilnahmebestätigung durch Rondo Fussballschule zustande, welcher die Übersendung einer Rechnung für die jeweilige(n) Kursteilnahme(n) gleichsteht.
2.2. Vertragsbestandteil ist die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Preisliste von Rondo Fussballschule, soweit dem Mitgliedn kein gesondertes Angebot von Rondo Fussballschule vorliegt.
2.3. Wiederkehrend stattfindende Kurse werden dem Mitgliedn monatlich im Voraus in Rechnung sowie zur Zahlung fällig gestellt. Der Monatsbeitrag verringert sich nicht infolge etwaiger ferien- und/oder feiertagsbedingter Ausfälle (für die Nichtteilnahme gilt Ziffer 6.2.). Einzelkurse und Fußball-, Ferien- und Wochenendcamps werden dem Mitglied in der Regel im Voraus in Rechnung sowie zur Zahlung fällig gestellt.
Rechnungsbeträge sind in voller Höhe zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungstermin zur Zahlung an Rondo Fussballschule fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto. Sämtliche mit der Zahlung anfallende Bankgebühren (insbesondere vom Mitglied zu vertretende Gebühren für Rücklastschriften etc.) gehen zu Lasten des Mitglied.
2.3.1. Wird die Zahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten geleistet, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten und es werden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3 für den Mitglied fällig.
2.4. WIDERRUFSRECHT
2.4.1. Nach § 312 g Abs.2 Nr. 10 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
2.5. Preisänderungen:
2.5.1 Bei Veränderungen der für das Camp geltenden Wechselkurse, Beförderungs- oder Unterbringungskosten kann der Veranstalter die Camppreise in dem Maße anpassen, wie sich die Kosten verbilligt oder verteuert haben.
2.5.2 Eine Erhöhung ist nur dann zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Beginn des Camps mehr als 4 Monate liegen und die Umstände, die zu der Erhöhung geführt haben, bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
2.5.3 Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über fünf Prozent des Camppreises ist der Mitglied berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Camp zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ein solches Camp ohne Mehrpreis für das Mitglied aus seinem Angebot anzubieten. Das Mitglied hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Campleistung oder die Absage des Camps diesem gegenüber geltend zu machen.
3. HAFTUNG VON RONDO FUSSBALLSCHULE
3.1. Haftung für eigenes Verschulden (inkl. gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen):
3.1.1. Die Haftung von Rondo Fussballschule, auch für deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3.1.2. Die unter 3.1.1. genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht
– für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Rondo Fussballschule oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Rondo Fussballschule beruhen;
– bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch die Rondo Fussballschule einschließlich deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; in diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden.
3.1.3. Die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen erfordert gegebenenfalls persönliche Voraussetzungen der Teilnehmer (z.B. Alter; Gesundheitszustand etc.), für deren Erfüllung der Mitglied selbst verantwortlich ist. Auf das Bestehen besonderer Voraussetzungen bei speziellen Kursen weist die Rondo Fussballschule gesondert hin, soweit sich diese nicht bereits aus der Natur der Sache ergeben (z.B. keine Teilnahme an Kursen im alkoholisierten Zustand bzw. unter Einfluss von Drogen; Fähigkeit zum Schwimmen etc.).
3.1.4. Kurse bzw. Camps werden grundsätzlich bei allen Witterungsbedingungen durchgeführt. Bei witterungsbedingter Gefahr für Leib und Leben der Teilnehmer (z.B. orkanartiger Sturm oder witterungsbedingte Nichtbespielbarkeit von Plätzen etc.) oder bei sonstigen Fällen höherer Gewalt ist die Rondo Fussballschule zur Absage nichtdurchführbarer Leistungen oder auch des gesamten Kurses berechtigt. Mit „höherer Gewalt“ sind außerordentliche Ereignisse, die unverschuldet von außerhalb (betriebsfremd) hereinbrechen und nach der Lage der Sache von betroffenen nicht verhindert werden können (z.B. Naturkatastrophen, terroristische Anschläge oder eine Pandemie), gemeint. Eine Haftung für die Nichterfüllung oder für Schäden aufgrund von Absagen infolge höherer Gewalt besteht seitens Rondo Fussballschule nicht. In diesem Falle wird von uns aus Kulanzgründen alternativ ein neuer Veranstaltungstermin mit gleichen Leistungen am gleichen Ort oder in unmittelbarer Umgebung angeboten. Bei Nichtannahme des Alternativtermins gibt es keine weitergehenden Haftungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter.
3.1.5. Rondo Fussballschule hat das jederzeitige Recht, Kurse und Feriencamps infolge des Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl vor deren Beginn ersatzlos abzusagen. Soweit sich die Parteien nicht auf einen Ersatzkurs bzw. ein Ersatzcamp verständigen können, erhalten die Mitgliedn bereits entrichtete Kursgebühren in voller Höhe erstattet. Ausgenommen ist hier das Eintreten von höherer Gewalt, welche in (Ziffer 3.1.4) detaillierter erklärt wird. Weitere Ansprüche des Mitglied, insbesondere solche auf Schadensersatz oder Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen (z.B. Erwerb von Ausrüstung oder Kosten für Anreise) sind ausgeschlossen.
3.1.6. Rondo Fussballschule haftet in keinem Fall im Zusammenhang mit der An- und Abreise der Mitgliedn zu Kursen und/oder Wochenend-/Feriencamps oder der Unterbringung während Feriencamps, welche stets auf eigene Gefahr und Kosten des Mitglied erfolgen (Eigenanreise sowie eigene Organisation der Unterbringung durch den Mitgliedn). Insbesondere übernimmt Rondo Fussballschule keine Leistungen reisevertragsrechtlicher Art, da Rondo Fussballschule etwa auch im Rahmen von Feriencamps ausschließlich Trainings- sowie Aus-/Fortbildungsleistungen erbringt. Außerhalb der Einheiten, Kurse oder Camps übernimmt Rondo Fussballschule auch keinerlei Aufsichtspflichten über die (insbesondere minderjährigen) Mitglied. Im Rahmen sog. Feriencamps bestehen vertragliche Pflichten und/oder Aufsichtspflichten ausschließlich während der täglichen Trainingseinheiten.
3.2. Haftung für fremdes Verschulden bei (der Vermittlung von) Leistungen Dritter:
Soweit sich die Leistungen von Rondo Fussballschule auf die Vermittlung anderer Unternehmen beschränken haftet Rondo Fussballschule weder für den Erfolg der Vermittlung (also das Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Mitglied und dem vermittelten Unternehmen) noch für die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Leistungen durch das vermittelte Unternehmen, sondern haftet ausschließlich für die sorgfältige Auswahl des vermittelten Unternehmens.
Die Regelungen unter 3.1. gelten bezüglich der Haftung von Rondo Fussballschule für die sorgfältige Auswahl des vermittelten Unternehmens (Ziffer 3.2.1.) entsprechend.
Wird ein zur Durchführung der Leistungen bzw. Kurse hinzugezogenes/r Unternehmen/r nicht vermittelt, sondern als Subunternehmer bzw. Erfüllungsgehilfe von Rondo Fussballschule tätig, gelten die Vorschriften zu Ziffer 3.1. unmittelbar.
4. PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DER MITGLIEDN; ERKLÄRUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERLETZUNGEN, ERKRANKUNGEN, ÄRZTLICHEN BEHANDLUNGEN SOWIE VERSICHERUNGEN
4.1. Das Mitglied hat fristgerecht seinen Zahlungspflichten (vgl. u.a. Ziffern 2.2., 2.3. und 2.4.) nachzukommen.
4.2. Das Mitglied hat während der Einheiten, Kurse und Feriencamps stets die allgemeinen Verhaltensregeln (kein Drogen- und Alkoholkonsum, kein Vandalismus etc.) sowie die Anweisungen seitens Rondo Fussballschule zu befolgen. Für den Fall des Nichtbefolgens von Verhaltensregeln und/oder Anweisungen hat Rondo Fussballschule das Recht, dem Mitglied von der jeweiligen Kurseinheit oder dem gesamten Kurs bzw. Camp auszuschließen, soweit durch die Missachtung die ordnungsgemäße Durchführung der Einheit, des Kurses oder Camps gestört wird und die Missachtung vom Mitglied zu vertreten ist. Ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung von Kursgebühren besteht in diesem Fall nicht.
4.3. Mit Vertragsschluss bzw. Kursanmeldung bestätigt der Mitglied (bzw. dessen gesetzliche Vertreter), gesund und sportlich voll belastbar zu sein. Dem Mitglied (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) trifft zudem die Verpflichtung, Rondo Fussballschule über alle Gesundheitsbeeinträchtigungen und/oder die Erforderlichkeit etwaiger Medikamentengaben und/oder ärztliche/medizinische Behandlungen schriftlich zu informieren.
4.4. Der Mitglied (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) sichert mit Vertragsschluss bzw. Kursanmeldung zu, ordnungsgemäß kranken- und haftpflichtversichert zu sein. Für den Fall der Erkrankung oder Verletzung eines Mitglieds während der Einheiten, Kurse oder Camps bevollmächtigt der Mitglied (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) Rondo Fussballschule, alle notwendigen Schritte für seine medizinisch notwendige Versorgung bzw. Behandlung und/oder seinen Heimtransport im Namen und auf Kosten des Mitglieds zu veranlassen. Sollten Rondo Fussballschule hierdurch Kosten entstehen, ist der Mitglied gegenüber Rondo Fussballschule zu deren Ersatz verpflichtet. Insbesondere erklärt sich der gesetzliche Vertreter mit der ärztlichen Behandlung seiner minderjährigen Kinder bei Krankheit oder Unfällen einverstanden, sofern die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach Auffassung des behandelnden Arztes für notwendig erachtet werden und die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
5. KÜNDIGUNG (STORNIERUNG) EINZELN GEBUCHTER EINHEITEN BZW. KURSE UND FERIENCAMPS DURCH DEN MITGLIEDN
5.1. Erfolgt die Kündigung bzw. Stornierung einzeln gebuchter Einheiten bzw. Kurse und Wochenend-/Feriencamps durch den Mitglied ohne seitens Rondo Fussballschule zu vertretende Pflichtverletzung, hat der Mitglied an Rondo Fussballschule grundsätzlich 100 % der vereinbarten Vergütung zu entrichten, sofern die Beendigung/Stornierung erst innerhalb der letzten sieben Tage vor Beginn des Kurses, der Einheit oder des jeweiligen Feriencamps erfolgt.
Bei Abmeldung oder Rücktritt des Kurses, der Einheit oder des jeweiligen Feriencamps:
• Bis 4 Wochen vor Beginn werden 20% der Teilnahmegebühr als Bearbeitungsgebühr berechnet.
• Bis 2 Wochen vor Beginn sind 30% der Teilnahmegebühr fällig.
• Ab 14 bis 7 Tage vor Beginn sind 50% der Teilnahmegebühr fällig.
• Ab 7 Tage vor Beginn sind 100% der Teilnahmegebühr fällig.
Mit der Absage sind alle Ansprüche an den Veranstalter erloschen. Für wiederkehrend stattfindende Einheiten bzw. Kurse gilt demgegenüber Ziffer 6. Für Campangebote mit Übernachtung gilt Ziffer 7.
5.2. In den Fällen der Ziffern 5.1.bleibt es Rondo Fussballschule ausdrücklich vorbehalten, einen höheren Schaden bzw. weitere Schadenspositionen außerhalb des typischerweise entstehenden Schadens nachzuweisen und geltend zu machen.
5.3. Die Erklärung über die Kündigung (Stornierung) des Vertrages bedarf grundsätzlich der Schriftform und wird erst im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Vertragspartner wirksam. Die Nichtbeachtung der Schriftform ist unbeachtlich, wenn seitens des (gekündigten) Vertragspartners eine schriftliche Bestätigung der Beendigung (Stornierung) erfolgt.
5.4. Die Erklärung über die Kündigung (Stornierung) des Vertrages kann postalisch an die Rondo Fussballschule oder elektronisch an: info@rondo-fussballschule.de.
5.5. Das Recht zur fristlosen Kündigung (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) bleibt von den Regelungen unter Ziffern 5.1. bis 5.3. sowie Ziffer 6. unberührt.
6. KÜNDIGUNG VON WIEDERKEHREND STATTFINDENDEN EINHEITEN BZW. KURSEN (DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE)
6.1. Sowohl Rondo Fussballschule als auch der Mitglied haben das Recht, wiederkehrend stattfindende Kurse bzw. Einheiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum jeweiligen Monatsende ordentlich zu kündigen. Diese haben eine Vertragsdauer von mindestens sechs Monaten. Dieses Recht besteht nicht bei Einzel- und Individualtrainings. Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform und wird erst im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Vertragspartner wirksam. Die Nichtbeachtung der Schriftform ist unbeachtlich, wenn seitens des (gekündigten) Vertragspartners eine schriftliche Bestätigung der Kündigung erfolgt.
6.2. Die Nichtteilnahme an bzw. der Abbruch von wiederkehrend stattfindenden Kursen, gleich aus welchem Grund, gilt nicht als Kündigung im Sinne der Ziffer 6.1. und befreit das Mitglied insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der monatlichen Kursgebühren, es sei denn, Rondo Fussballschule hat die Nichtteilnahme bzw. den Abbruch zu vertreten.
7. RÜCKTRITT DURCH DEN MITGLIEDN BEI CAMPANGEBOTEN MIT ÜBERNACHTUNG VOR REISEBEGINN / STORNOKOSTEN
7.1. Das Mitglied kann jederzeit vor Campbeginn von dem Camp mit Übernachtung zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der nachstehend angegeben Anschrift zu erklären. Falls das Camp über einen Vermittler oder ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
7.2. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Mitglied wird eine schriftliche Rücktrittserklärung an die Adresse des Veranstalters empfohlen.
7.3. Bei einem Rücktritt des Camps durch das Mitglied verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Camppreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Campvorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Camppreis verlangen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Mitglieds und wird wie folgt berechnet:
- Rücktritt bis zum 42. Tag vor Camp: 20% des Camppreises
- ab dem 41. Tag bis zum 28. Tag vor Camp: 30% des Camppreises
- ab dem 27. Tag bis zum 22. Tag vor Camp: 35% des Camppreises
- ab dem 21. Tag bis zum 1. Tag vor Camp: 45% des Camppreises
- ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Camp: 65% des Camppreises
- ab dem 6. Tag bis zum 4. Tag vor Camp: 80% des Camppreises
- ab 3 Tag vor Camp: 100% des Camppreises
7.4. Preisänderungen:
7.4.1 Bei Veränderungen der für das Camp geltenden Wechselkurse, Beförderungs- oder Unterbringungskosten kann der Veranstalter die Camppreise in dem Maße anpassen, wie sich die Kosten verbilligt oder verteuert haben.
7.4.2 Eine Erhöhung ist nur dann zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Beginn des Camps mehr als 4 Monate liegen und die Umstände, die zu der Erhöhung geführt haben, bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
7.4.3 Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über fünf Prozent des Camppreises ist der Mitglied berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Camp zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ein solches Camp ohne Mehrpreis für das Mitglied aus seinem Angebot anzubieten. Das Mitglied hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Campleistung oder die Absage des Camps diesem gegenüber geltend zu machen.
7.5. Das gesetzliche Recht des Mitglieds, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
7.6. Dem Mitglied wird insbesondere bei Buchung eines Campangebotes mit Übernachtung empfohlen eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.
8. UMBUCHUNGEN
8.1. Ein Anspruch des Mitglied auf Änderungen hinsichtlich des Campziels, des Camptermins, des Ortes des Campantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht.
8.2. Eine Umbuchung auf ein, auf der Internetseite des Veranstalters aufgeführtes, noch verfügbares Camp ist bis 28 Tage vor Campbeginn möglich. Wird auf Wunsch des Mitglieds eine Umbuchung vorgenommen, wird vom Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€ in Rechnung gestellt. Erfolgt der Umbuchungswunsch später als 28 Tage vor Campbeginn und ist die Umbuchung noch möglich, kann der Veranstalter verlangen, dass die Abwicklung durch Neuanmeldung und gleichzeitigen Rücktritt zu den Bedingungen nach Punkt 7.3 und 7.4 ff. durchgeführt wird. Eine bereits geleistete Anzahlung wird angerechnet.
9. ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGES AUF DRITTE
9.1. Bis zum Campbeginn können die Erziehungsberechtigten des Teilnehmers verlangen, dass statt ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Bei einer solchen Vertragsübertragung behält sich der Veranstalter vor, eine Bearbeitungsgebühr von 25€ zu erheben. Der Veranstalter ist berechtigt dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, wenn dieser den besonderen Camperfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Camppreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
10. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
10.1. Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitigem Abbruch des Camps oder aus sonstigen Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Camppreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der aufgesparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
11. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
11.1. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen des Teilnehmers gegen die Anordnungen der Campbetreuer kann der Teilnehmer vom weiteren Camp ausgeschlossen werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, z.B. im Falle einer Begleitung des Teilnehmers nach Hause, haben die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers zu tragen. Falls eine sofortige Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters möglich ist, kann der Veranstalter auch die unverzügliche Selbstabholung zulassen.
11.2. Über die Art der Rückführung entscheidet die durch den Veranstalter eingesetzte Campleitung nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten.
11.3. Im Falle des Ausschlusses des Teilnehmers vom weiteren Camp, behält der Veranstalter den Anspruch auf den Camppreis.
11.4. Kosten, die durch ein grobes Fehlverhalten des Teilnehmers entstehen (z.B. Straftaten wie Diebstahl, mutwillige Sachbeschädigung, Körperverletzung, Drogenkonsum o.ä.), gehen zu Lasten des Teilnehmers.
11.5. Wer schuldhaft Schäden verursacht, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen.
12. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MITGLIEDN
12.1. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Teilnehmern sind verpflichtet, diese darüber zu belehren, dass für den Ablauf des Camps und die Sicherheit aller Kinder unerlässlich ist, den Anweisungen der Campbetreuer Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Veranstalter mit der Anmeldung zum Camp auf wichtige Besonderheiten des Teilnehmers aufmerksam zu machen (Körperliche Beeinträchtigungen, Medikamenteneinnahme, Nichtschwimmer u.ä.). Ggf. entstehende Nachteile durch die Nichtbefolgung dieser Vorschriften gehen zu Lasten des Teilnehmers.
12.2. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Camp zum Campbeginn nicht gegeben sind, kann der Veranstalter den Teilnehmer ohne Kostenerstattung vom Camp ausschließen.
12.3. Mängelanzeige:
Wird das Camp nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Teilnehmer ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Camppreises nicht ein.
12.4. Fristsetzung vor Kündigung:
Will ein Mitglied den Vertrag wegen eines Campmangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird.
12.5. Campunterlagen:
Das Mitglied hat den Veranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Campunterlagen (Campinfomationen) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.
13. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
13.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Camppreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetzt bleiben von der Beschränkung unberührt.
13.2. Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Camppreis je Teilnehmer und Camp beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Mitglied und Camp. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
13.3. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörrungen, Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, etc.) wenn diese Leistungen in der Camp Ausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Campleistung des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet nicht für den möglichen Ersatz der Campkosten des Campteilnehmers durch dessen Krankenversicherung / Krankenkasse.
13.4. Der Veranstalter haftet jedoch:
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort des Camps zum angegebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während des Camp und die Unterbringung während des Camp beinhalten,
b) wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalter ursächlich geworden ist.
14. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN
14.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Camps nach §§ 651c bis f BGB hat der Mitglied innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Camps geltend zu machen.
14.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Campendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
14.3. Die Geltendmachung ist fristwahrend gegenüber dem Campveranstalter unter der nachfolgend angegeben Adresse zu erfolgen.
Rondo Fußballschule
– Verein zur Aus- und Fortbildung im Fußballsport –
Am Beerenberg 11B
57392 Schmallenberg
14.4. Nach Ablauf der Frist kann der Mitglied Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
14.5. Die Frist aus 14.1. gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
15. VERJÄHRUNG
15.1. Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
15.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
15.3. Die Verjährung nach Ziffer 15.1 und 15.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Campendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
15.4. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
16. FOTO- UND FILMRECHTE
16.1. Der Mitglied (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) erklärt sich mit Vertragsschluss bzw. Kursanmeldung damit einverstanden, dass Fotos, Filmaufnahme oder sonstige audiovisuelle Mediendienste während der Einheiten, Kurse oder Camps durch Rondo Fussballschule oder deren Erfüllungsgehilfen (z.B. Werbeagenturen) angefertigt werden und von Rondo Fussballschule uneingeschränkt für die Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien, insbesondere auch im Internet und den sozialen Netzwerken (z.B. facebook, twitter, instagram usw.), auch in bearbeiteter Form – ohne räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung – veröffentlicht und für kommerzielle Zwecke verwendet oder verbreitet werden.
17. BEFÖRDERUNG VON TEILNEHMERN
17.1. Der gesetzliche Vertreter / die gesetzlichen Vertreter ermächtigen den Veranstalter, den minderjährigen Teilnehmer im Kleinbus bzw. im Pkw des Veranstalters zu befördern.
Die Haftungsbeschränkung des Veranstalters gemäß Ziffer 13 gilt auch für Schäden, die sich während / im Zusammenhang mit der Beförderung des Campteilnehmers im Kleinbus bzw. im Pkw des Veranstalters ereignen.
18. VERPFLEGUNG
Die Teilnehmer werden auf freiwilliger Basis durch Partner verpflegt. Auf die Art und Darreichung der Speisen und Getränke hat Rondo Fussballschule daher keinen Einfluss. Insbesondere haben die Erziehungsberechtigten der Teilnehmer den Rondo Fussballschule über Allergien, Unverträglichkeiten und religiöse Besonderheiten zu informieren. Der Rondo Fussballschule steht hierfür nicht ein.
19. AUSFLÜGE
Ein Verlassen der jeweiligen Camps ist nur in Absprache mit den Betreuern erlaubt. Die Rondo Fussballschule übernimmt keine Haftung für die Wege zum und vom Camp.
20. RECHTSWAHL / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
20.1. Auf das zwischen der Anbieterin und dem Mitgliedn bestehende Rechtsverhältnis findet unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Teilnehmer bzw. deren Erziehungsberechtigten kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
20.2. Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend.
20.3. Für Klagen gegen Mitglieder bzw. Vertragspartner des Veranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.
21. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
21.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und der zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der Geschäftsbedingungen zur Folge. Änderungen von Angaben in der Campausschreibung bleiben ausdrücklich vorbehalten.